Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

(Gilt nicht für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern)

1. Mietleistung

Art und Menge der Mietgeräte ,die der Mieter vom Vermieter der Firma NOE-Schaltechnik, Oberwaltersdorf, mietet, ergeben sich aus der ,,Miet-Auftragsbestätigung" des Vermieters, die vom Mieter schriftlich zu bestätigen ist. Kanthölzer, Sperrholz und Kleinteile, wie Schrauben, Nägel usw. sind von der Miete ausgenommen. Sie sind entweder bauseits zu stellen oder werden dem Mieter zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Vermieters berechnet. Vermietungen können nur in dem Rahmen des zur Verfügung stehenden Mietlagers durchgeführt werden. Die Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Der Vermieter kann angebotene Teile durch andere ersetzen, die den gleichen Zweck erfüllen. Der Mieter erhält die Miet-Geräte in funktionsfähigem Zustand.

Bei den Miet-Geräten handelt es sich grundsätzlich um gebrauchte Geräte. Ein Anspruch auf fabrikneues Material besteht nicht, es sei denn, dies wäre grundsätzlich schriftlich vereinbart. Mit ihrer Verwendung, ihrer Inbetriebnahme oder mit ihrem Einsatz erkennt der Mieter ausdrücklich die Tauglichkeit der Miet-Geräte für den vorhergesehenen Zweck an. Sofern an die Miet-Geräte besondere Anforderungen gestellt werden, oder sofern sie besondere Eigenschaften haben müssen, z. B. weil mit den Miet-Geräten Sichtbeton bestimmter Qualität hergestellt werden soll o. ä., hat dies der Mieter dem Vermieter vor Auslieferung der Miet- Geräte schriftlich mitzuteilen. Eine Garantie für die mit den Miet-Geräten erzielten oder erzielbaren Ergebnissen oder Leistungen - z. B. Schalzeiten, Qualitäten und Betonierfläche - kann vom Vermieter nicht übernommen werden. Der Vermieter ist bemüht, die Miet-Geräte dem Mieter rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Eine Haftung für Schäden und Kosten aufgrund verspäteter Anlieferung der Miet-Geräte kann vom Vermieter nicht übernommen werden.

2. Einweisung und Schalungsberatung

Zur Einweisung und Montage stellt der Vermieter dem Mieter auf Anforderung, nach rechtzeitiger Vereinbarung, einen Schalungs-Polier gemäß den jeweils gültigen ,,Montagebedingungen" zur Verfügung. Im Interesse einer gründlichen Einweisung des Baustellenpersonals und zu Erzielung einer guten Arbeitsqualität sowie guter Schalzeiten wird beim ersten Einsatz empfohlen, den Schalungs-Polier mindestens bis nach dem Ausschalen des ersten Abschnittes an der Baustelle zu belassen. Der Vermieter fertigt für den Mieter bei Miet-Einsätzen auf Wunsch Schalungspläne und Arbeitsvorschläge, die vom Mieter zu prüfen sind. Für diese Beratung gelten die Ausführungen über die technische Beratung in den "Allgemeinen Lieferbedingungen“ des Vermieters.

3. Anlieferung und Versand

Bei Anlieferung der Miet-Geräte hat der Mieter diese unverzüglich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Die Miet-Geräte gelten als vollzählig und ordnungsgemäß übernommen, wenn der Mieter etwaige Fehler nicht unverzüglich - spätestens innerhalb von 3Tagen nach dem Eingang beim Mieter - schriftlich dem Vermieter mitteilt. Sofern die Fehler erheblich sind und ausschließlich auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, werden sie vom Vermieter kostenlos behoben bzw. Austauschteile geliefert. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schadenersatz, verspäteten Eingang o. ä. wird vom Vermieter ausdrücklich ausgeschlossen. Der An- und Rücktransport der Miet-Geräte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Auf Wunsch des Mieters wird vom Vermieter der Versand durch einen Frachtführer vermittelt. Beschädigungen und Verluste beim Transport sind vom Mieter dem Frachtführer gegenüber geltend zu machen, indem der Mieter auf dem Frachtbrief mit entsprechendem Vorbehalt unterschreibt.

4. Pflege und Instandhaltung der Miet-Geräte

Der Mieter verpflichtet sich, die Miet-Geräte pfleglich zu behandeln und alle Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr Wert und ihre Tauglichkeit erhalten bleiben. Für zufällige oder durch höhere Gewalt verursachte Beschädigung oder Vernichtung, insbesondere für Feuer- und Wasserschäden und für Diebstahl, soweit diese Gefahren versicherbar sind, haftet der Mieter. Wir empfehlen dem Mieter, die Miet-Geräte gegen diese Gefahren zu versichern. Die Mieten gelten für normale Nutzung im 9-Stunden-Tag.

Bei Mehrschicht-Betrieben, Bedampfung u. ä. ungewöhnliche Beanspruchung mit entsprechend hoher Abnutzung hat der Mieter hiervon dem Vermieter vor Verwendung der Miet-Geräte Nachricht zu geben.

5. Rücklieferung und Verluste

Der Mieter hat dasselbe Miet-Gerät zurückzuliefern, das er bei der Auslieferung erhalten hat. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, nach seiner Wahl Schadenersatz oder Austausch zu verlangen. Im Falle der Vermischung von eigenen Geräten und Miet-Geräten trägt der Mieter die Beweislast dafür, welche der vermischten Geräte Miet-Geräte und welche eigene Geräte sind. Rücklieferungen von Miet-Geräten sind so zu bündeln und mit Kantholz-Unterlagen zu versehen, dass sie mit Stapler entladen werden können. Entladekosten bei nicht staplergerecht gebündelten Rücklieferungen werden dem Mieter auf Nachweis berechnet. Vor der Rücklieferung sind die Teile vom Mieter zu reinigen. Beschädigte Teile sind zu reparieren und verbogene Teile auszurichten. Werden Teile ungereinigt, beschädigt oder verbeult zurückgeliefert, so stellt der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zur Reinigung und Instandsetzung. Verstreicht diese ungenützt, werden die Teile durch den Vermieter gereinigt und instandgesetzt. Die dabei entstehenden Kosten werden dem Mieter auf Nachweis berechnet. Werden Teile in ungereinigtem oder beschädigtem Zustand zurückgeliefert, so wird außerdem die Zeit von der Rücklieferung bis zu Instandsetzung dem Mieter als Mietzeit berechnet. Nicht zurückgelieferte sowie nicht reparierbar beschädigte Teile werden dem Mieter zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Vermieters berechnet.

6. Mietpreis(e)

Der Miet-Preis bzw. die Miet-Preise ergeben sich aus der "Mietauftragsbestätigung“. Die Mietsätze gelten, sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, für Kalendertage. Verbrauchsteile und Sonderanfertigungen werden dem Mieter nach den "Allgemeinen Lieferbedingungen“ 'und zu den bei der Lieferung gültigen Listenpreisen des Vermieters berechnet.

7. Miet-Dauer/-Berechnung

Die Miet-Dauer errechnet sich grundsätzlich nach Kalendertagen. Als Miet-Dauer gilt der Zeitraum vom Lager-Ausgang beim Vermieter bis zum Wieder-Lagereingang beim Vermieter.

8. Stillliegeklausel

Wenn die Miet-Geräte infolge Frost unter 5 °C, Sturm, Schneefall, Hochwasser oder in anderen Fällen höherer Gewalt (nicht bei Streik, Aussperrung, Arbeitskräftemangel, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, behördlichen Anordnungen) an mindestens l0 aufeinanderfolgenden Tagen nicht genützt werden können, so gilt diese Zeit als Stilliegezeit. Für die ersten zehn Tage der Stilliegezeit ist die Miete in voller Höhe zu entrichten. Vom 11. Stilliegetag ab sind 75 % der dieser Zeit entsprechenden Miete zu bezahlen. Die Anwendung dieser Stilliegeklausel setzt voraus, dass der Mieter sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung macht und auf Verlangen des Vermieters die Stilliegezeit nachweist. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch eigenes Verschulden, durch Verschulden des Bauherrn oder eines Dritten an der Nutzung der Miet-Geräte verhindert wird. Die auf eine bestimmte Zeit vereinbarte Mindestmietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

9. Mietabrechnung

Mietabrechnungen werden monatlich nachträglich gestellt und sind, gemäß Mindestauftragsbestätigung, nach Rechnungsstellung rein netto zur Zahlung fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Vermieter berechtigt, das Vermietungsverhältnis fristlos zu kündigen und die Miet-Geräte auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Geräten zu ermöglichen hat, zurückzuholen bzw. holen zu lassen und einen sofort fälligen Schadenersatzanspruch in Höhe von einer weiteren Monatsmiete geltend zu machen.

10. Kaufübernahme

a) Eine Kaufübernahme des angemieteten Materials ist zwischen dem Vermieter und dem Mieter ausdrücklich vertraglich zu vereinbaren.

b) Sind sich der Vermieter und der Mieter darin einig, dass das angemietete Material insgesamt oder ein Teil davon vom Mieter gekauft wird, gelten für den Erwerb die ,,Allgemeinen Lieferbedingungen" des Vermieters in ihrer jeweils gültigen Fassung.

c) Preise und sonstige Konditionen des käuflich übernommenen Materials werden in einem Kaufvertrag festgelegt.

11. Montage an der Baustelle und Vormontage

Für die Montage an der Baustelle gelten die "Montagebedingungen" des Vermieters. Soll eine Vormontage im Werk des Vermieters erfolgen, so erhält der Mieter vor Beginn einer Vormontage vom Vermieter die Montagepläne, nach denen die Vormontage durchgeführt werden soll. Der Mieter hat diese Montagepläne unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Montagepläne von den Vorstellungen des Mieters abweichen. Die vormontierten Elemente können außerdem auf Wunsch des Mieters von diesem oder einem Beauftragten vor ihrem Versand aus dem Lager des Vermieters abgenommen werden. Für Holzverwerfungen, Maßabweichungen, Verquellen und Schwinden des Holzes sowie für Transportschäden an vormontierten Elementen kann der Vermieter keine Haftung übernehmen. Bei Vormontage sind neben der ersten Monatsmiete auch die Kosten für die Vormontage unverzüglich nach Rechnungsstellung zur Bezahlung fällig.

12. Sonstiges

Der Vermieter haftet nicht für Mängel an den mit den Mietgeräten ausgeführten Arbeiten, außerdem nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art.

Durch die Erteilung eines Mietauftrages erkennt der Mieter die vorliegenden "Allgemeinen Mietbedingungen" sowie die "Allgemeinen Lieferbedingungen", bei Anforderung eines Monteurs zudem die "Montagebedingungen" des Vermieters an. Diese Allgemeinen Mietbedingungen" gelten in dem Umfang, in dem in der "Miet-Auftragsbestätigung" nichts anderes festgelegt ist. Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich vor Auslieferung der Miet-Geräte vereinbart werden. Wenn eine Bestimmung dieser ,Allgemeinen Mietbedingungen" aus irgendeinem Grund unwirksam (nichtig) sein sollte, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vermieter und Mieter verpflichten sich, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und ursprünglich gewollten Zweck am nächsten kommen.

Erfüllungsort ist in allen Fällen der Sitz der NOE Schaltechnik GmbH & Co KG, ebenso ist der Gerichtsstand für beide Teile der Sitz der NOE Schaltechnik GmbH & Co KG.

Stand: März 2009

NOE-Schaltechnik GmbH & Co. KG
Am Satzfeld 5
2522 Oberwaltersdorf
Telefon 02253 / 8866
Telefax 02253 / 886633
E-Mail an die NOE-Schaltechnik GmbH & Co. KG
www.noe-schaltechnik.at